Kältemittel anfragen
Fluorierte Kältemittel dürfen wir nach § 15 Abs. 1 ChemKlimaschutzV nur an sachkundige Personen und an Betriebe abgeben, die solche beschäftigen. Geben Sie Ihren Bedarf an und laden Sie Ihre Sachkundebescheinigung hoch — wir lesen sie direkt in Ihrem Browser aus und gleichen sie mit Ihren Angaben ab.
Häufige Fragen zur Kältemittelabgabe
Warum brauche ich für Kältemittel einen Nachweis?
Nach § 15 Abs. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV vom 14.04.2026, in Kraft seit 17.04.2026) dürfen fluorierte Treibhausgase nur an natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung oder an Unternehmen verkauft werden, die solche Personen beschäftigen. Die Verordnung setzt Artikel 10 der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 um. Ohne Nachweis dürfen wir nicht liefern — auch nicht gegen Vorkasse.
Meine Bescheinigung ist von 2018 — gilt die noch?
Ja. Bescheinigungen, die vor dem 17.04.2026 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausgestellt wurden (Kategorie I–IV), bleiben nach § 17 Abs. 2 ChemKlimaschutzV bis zum Ablauf des 12.03.2029 gültig. Ab dem 13.03.2029 ist für die weitere Ausübung ein Auffrischungskurs erforderlich (§ 17 Abs. 3). Die Durchführungsverordnung 2015/2067 selbst wurde durch (EU) 2024/2215 abgelöst.
Welche Kategorie brauche ich wofür?
Alte Kategorien (2015/2067), gültig bis 12.03.2029:
- I — alle Tätigkeiten an F-Gas-Anlagen, ohne Füllmengenbegrenzung
- II — alle Tätigkeiten, beschränkt auf Anlagen unter 3 kg Füllmenge (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen)
- III — Rückgewinnung an Anlagen unter 3 kg
- IV — nur Dichtheitsprüfung ohne Eingriff in den Kältekreislauf
Neue Kategorien (2024/2215): A1 (F-Gase und Kohlenwasserstoffe, ohne Begrenzung), A2 (mit Füllmengenbegrenzung), B (CO₂), C (Ammoniak), D (Rückgewinnung), E (Dichtheitsprüfung). Neu ist, dass die Sachkundepflicht auch alternative Kältemittel erfasst.
Warum bekomme ich R404A nur aufbereitet?
R404A hat ein GWP von 3922. Seit dem 01.01.2025 ist die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP ≥ 2500 zur Instandhaltung und Wartung von Kälteanlagen untersagt. Ausgenommen sind recycelte und aufbereitete Kältemittel — diese dürfen noch bis zum 01.01.2030 für Servicezwecke eingesetzt werden. Deshalb führen wir R404A und R507 als Aufbereitungsware. Für Neuanlagen und mittelfristig auch im Service sind Alternativen wie R449A (GWP 1397) oder R448A (GWP 1387) der richtige Weg.
Gilt die Sachkundepflicht auch für R290 und CO₂?
Propan (R290), CO₂ (R744) und Ammoniak (R717) sind keine fluorierten Treibhausgase — für sie gilt § 15 Abs. 1 ChemKlimaschutzV nicht. Die Zertifizierungspflicht für Tätigkeiten an Anlagen mit diesen Kältemitteln wurde durch Artikel 10 der VO (EU) 2024/573 aber ausgeweitet; dafür gibt es die neuen Kategorien A1/A2 (Kohlenwasserstoffe), B (CO₂) und C (Ammoniak). Wir fragen den Nachweis deshalb auch hier ab — für die Abgabe selbst ist er bei diesen Stoffen jedoch keine Voraussetzung.
Wie wird versendet?
Kältemittelflaschen sind Gefahrgut nach ADR. Der Versand erfolgt an gewerbliche Lieferadressen mit Anlieferzeit und Ansprechpartner — Packstationen, Postfächer und reine Privatadressen sind ausgeschlossen. Mehrwegflaschen werden gegen Pfand geliefert; das Leergut nehmen wir zurück. Fracht und Pfand weisen wir im Angebot getrennt aus.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite fassen den Rechtsstand vom 04.08.2026 zusammen und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/573, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 und die ChemKlimaschutzV in ihrer jeweils geltenden Fassung.